Liebe Listenteilnehmer und -teilnehmerinnen, werte Interessierte,
veröffentlichte Werke in gedruckter oder handgeschriebener Form, die in ihrem materiellen
Bestand erheblich gefährdet sind, können Nutzerinnen und Nutzern nicht regelmäßig für
Studien- und Forschungszwecke direkt ausgehändigt werden. In diesem Fall ist eine
elektronische Kopie hilfreich. Wenn das veröffentlichte Werk den Status der Gemeinfreiheit
jedoch noch nicht besitzt, können urheberrechtliche Schrankenregelungen trotzdem den
Zugang zum Werk über einen elektronischen Leseplatz ermöglichen. Um den Normzweck von §
52b UrhG möglichst wirksam zu realisieren, sollten beweisrelevante Daten den
urheberrechtlichen Status des veröffentlichten Werkes und des Zugangspfades zur Kopie
belegen können.
Ich schlage deshalb vor, dass wir eine Konvention vereinbaren. Es geht um einheitliche
Aussagen in der Sprache des MODS-Standards über die Zugänglichmachung von digitalisierten
Werken nach dem § 52b UrhG im deutschen Urheberrechtsgesetz [1]. Die Konvention soll
unabhängig davon sein, wann ein METS-Viewer bzw. der DFG-Viewer mit seinen Algorithmen die
Idee komplett umsetzen kann. Es ist also ein Plan für die Zukunft.
Es soll das XML-Element <mods:accessCondition> als Container für ein Metadatum
dienen, das eine bestimmte Form hat.
Ich schlage in Bezug auf die Form folgende Aussageform vor:
info-URI = info-scheme ":" info-identifier [ fragment-marker fragment ]
Beispiel: info:ISIL/DE-B478#readingRoomOnly/maxConcurrentUse:2
info-scheme = "info"
info-identifier = namespace "/" identifier
Beispiel: ISIL / DE-B478
namespace = scheme
identifier = *(ALPHA / DIGIT / "-" )
fragment-marker = ("#" / "/fragment/")
fragment = modus [ "/" cardinality ":" quantifier]
quantifier = DIGIT *(DIGIT)
controlled vocabulary = *(ALPHA / "-" )
modus = controlled vocabulary {readingRoomOnly, workInPublicDomain}
cardinality = controlled vocabulary {maxConcurrentUse}
Diese Variablen werden gegen Individuenkonstanten in MODS ausgetauscht:
1. "info" . als namespace component gemäß RFC 4452 [2]
2. info-identifier . in diesem Fall ISIL-Identifier gemäß ISO 15511 [3]
3. hash mark # bzw. number sign ("#") character . gemäß RFC 3986 zur Einleitung
eines Fragment-Identifiers oder die Zeichenfolge "/fragment/". Besser wäre das
"#"-Zeichen
3. modus = kontrolliertes Vokabular
4. cardinality = kontrolliertes Vokabular
5. quantifier = positive Ganzzahl bzw. Integer (Datentyp)
Begründung:
===========
Rz1 . Nach dem § 52b UrhG ist der Kreis der Privilegierten in Deutschland beschränkt auf
öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen und Archive. Das Privileg steht im
Zusammenhang mit dem Zugriff auf digitale Vervielfältigungsstücke. Der Zugriff bezieht
sich auf einen Zugriffsstartpunkt. Dieser Zugriffsstartpunkt wird bestimmt mit dem Zugriff
"in den Räumen der jeweiligen Einrichtung". Es müssen laut Gesetz dafür eigens
eingerichtete elektronische Leseplätze bereitstehen. Der erlaubte Raum ist derjenige, in
dem sich zeitgleich die veröffentlichten Werke aus dem Bestand befinden. Dieser Raum ist
die Behausung der Körperschaft inklusive der Netzwerke und Bestände.
Rz 2 . Ein "Leseplatz" ist nicht näher im Gesetz bestimmt. Die
"Einrichtung" des elektronischen Leseplatzes ist ebenso nicht näher bestimmt.
[4] Der Zugriffsstartpunkt ist zumindest eine funktionelle Verbindung von erlaubtem Raum
und Leseplatz. Sofern die Freiheit der technischen Umsetzung besteht, kann der Begriff
"Lesesaal" als Konzept für körperliche und virtuelle Räume in diesem Kontext
eingeführt werden. Man kann beide Räume unter einem Rechtsraum subsumieren. Dieser
Rechtsraum wird vom Hausrecht der Bibliothek erfüllt. (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB)
Rz 3 . Ich nenne einen neuen Begriff: der Zugriffspfad. Dieser besteht aus einem Leseplatz
mit IP-Netzwerkanschluß und einem Gateway des erlaubten Raumes für den Zugriff auf das
elektronisch zugängliche Werk. Das elektronische Werk kann sehrwohl außerhalb des
erlaubten Raumes gespeichert sein. Das IP-Gateway des erlaubten Raumes ist in diesem
Dokument die Grenze zum nicht erlaubten Raum. Interne IP-Gateways können vernachlässigt
werden.
Rz 4 . Mit dem ISIL-Code ist eindeutig benannt, welcher erlaubter Raum gemeint ist. Mit
der Identifizierung der Einrichtung wird auch die Identifierung einer sog.
"Authorization policy" nach RFC 4810 [5] S. 8 vorbereitet. Es ist damit auch
ausgesagt, dass "veröffentlichte Werke aus dem Bestand" sich ebenda örtlich
befinden. Damit ist auch ein Innen- und Außenliegen des Zugriffsstartpunktes in Bezug auf
das elektronische Netzwerk definierbar. Mit dem International Standard Identifier for
Libraries and Related Organizations (ISIL) kann nicht nur die Bibliothek, sondern auch ihr
IP-Gateway zum Internet oder zu irgendein Extranet bezeugt werden. Dieses Gateway muß die
Bibliothek aus schuldrechtlichen Gründen kontrollieren und hält dieses zur Nutzung
bereit.[6] Dieses gilt auch bei einer Mehrzahl von Gateways.
Rz 5 . Das kontrollierte Vokabluar zu "modus" soll sparsam die
urheberechtsgesetzlichen Stati der Werke ausdrücken: Die Begriffe
"workInPublicDomain" für gemeinfrei und "readingRoomOnly" für das
Verfahren nach § 52b UrhG sind ausreichend.
Rz 6 . Das kontrollierte Vokabluar zu "cardinality" soll in diesem Beispiel
sparsam den urheberechtsgesetzlichen Freiheitsgrad der gleichzeitigen Nutzung unter der
Kontrolle einer Bestandsakzessorietät bemessen. Der Begriff "maxConcurrentUse"
kann dies übernehmen. Die Variable "quantifier" beziffert das Stückmaß. Es steht
dahin, wie die Algorithmen diese Maximalgrenze kontrollieren. Im Gesetz wird diese Grenze
als "grundsätzlich" bezeichnet, so dass in Spitzenzeiten ausnahmsweise diese
Grenze auch überschritten werden kann.
Muster:
=======
<mods:accesCondition>
info:ISIL/DE-B478#workInPublicDomain
</accessCondition>
<mods:accesCondition>
info:ISIL/DE-B478#readingRoomOnly/maxConcurrentUse:2
</accessCondition>
Besondere Schlagwörter:
On-the-Spot-Consultation; Fragment Identifier; öffentliche Zugänglichmachung; public
availability; Bestandsakzessorietät
Umsetzung in Goobi.production
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Siehe im Wiki der Goobi-Community:
http://wiki.goobi.org/index.php/Metadateneditor_%28%C3%9Cberblick%29#Beschr…
=====================
[1]
http://dejure.org/gesetze/UrhG/52b.html
[2]
http://www.ietf.org/rfc/rfc4452.txt
[3]
http://biblstandard.dk/isil/
[4] Man denkt intuitiv an bibliothekseigene Leseplatzgeräte wie Computer oder Terminals.
Das muss m.E. aber nicht sein. Beachte: BGH · Beschluss vom 20. September 2012 · Az. I ZR
69/11 (Elektronische Leseplätze) ): Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Gerichtshof der
Europäischen Union wurden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. . Es soll zudem eine
sukzessive Schrankennutzung im wissenschaftlichen Bereich nach § 53 UrhG verhindert
werden. .
https://openjur.de/u/611961.html
[5] Request for Comments: 4810. Long-Term Archive Service Requirements
https://tools.ietf.org/html/rfc4810
[6] Telemediengesetz § 2 .
http://dejure.org/gesetze/TMG/2.html
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Wünsch, M.A. (LIS)
Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung
des Deutschen Instituts für Internationale Pädagogische Forschung
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