Lieber Herr Wünsch,
kollidiert Ihr Vorschlag nicht mit den MODS-Guidelines der LoC? Hier kann man lesen:
"This element is extensible to allow for using an established XML schema outside of
MODS for the information, e.g. the CDL Copyright schema. When used in this manner,
<accessCondition> becomes a container element. [...] Whenever possible, consider
using a standard license such as Creative Commons and/or a rights expression language such
as the Open Digital Rights Language (ODRL) specification."
Es wird also explizit die Nutzung eines etablierten oder eigenen XML-Schemas empfohlen.
Haben Sie das vorab bereits geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass man hier
eigene proprietäre Wege beschreiten muss?
Beste Grüße,
Kay Heiligenhaus
-----Original Message-----
From: dv-technik-bounces(a)dfg-viewer.de [mailto:dv-technik-
bounces(a)dfg-viewer.de] On Behalf Of Wünsch, Martin
Sent: Thursday, April 24, 2014 12:40 PM
To: 'dv-technik(a)dfg-viewer.de'
Subject: [DFG-Viewer] Aufruf zu einer Vereinbarung: Aussagen in MODS zu
der urheberrechtlichen Zugänglichmachung von digitalisierten Werken über
den DFG-Viewer oder anderer Präsentationswerkzeuge - Version 20140424
Liebe Listenteilnehmer und -teilnehmerinnen, werte Interessierte,
veröffentlichte Werke in gedruckter oder handgeschriebener Form, die in
ihrem materiellen Bestand erheblich gefährdet sind, können Nutzerinnen
und Nutzern nicht regelmäßig für Studien- und Forschungszwecke direkt
ausgehändigt werden. In diesem Fall ist eine elektronische Kopie hilfreich.
Wenn das veröffentlichte Werk den Status der Gemeinfreiheit jedoch noch
nicht besitzt, können urheberrechtliche Schrankenregelungen trotzdem den
Zugang zum Werk über einen elektronischen Leseplatz ermöglichen. Um den
Normzweck von § 52b UrhG möglichst wirksam zu realisieren, sollten
beweisrelevante Daten den urheberrechtlichen Status des veröffentlichten
Werkes und des Zugangspfades zur Kopie belegen können.
Ich schlage deshalb vor, dass wir eine Konvention vereinbaren. Es geht um
einheitliche Aussagen in der Sprache des MODS-Standards über die
Zugänglichmachung von digitalisierten Werken nach dem § 52b UrhG im
deutschen Urheberrechtsgesetz [1]. Die Konvention soll unabhängig davon
sein, wann ein METS-Viewer bzw. der DFG-Viewer mit seinen Algorithmen
die Idee komplett umsetzen kann. Es ist also ein Plan für die Zukunft.
Es soll das XML-Element <mods:accessCondition> als Container für ein
Metadatum dienen, das eine bestimmte Form hat.
Ich schlage in Bezug auf die Form folgende Aussageform vor:
info-URI = info-scheme ":" info-identifier [ fragment-marker
fragment ]
Beispiel: info:ISIL/DE-
B478#readingRoomOnly/maxConcurrentUse:2
info-scheme = "info"
info-identifier = namespace "/" identifier
Beispiel: ISIL / DE-B478
namespace = scheme
identifier = *(ALPHA / DIGIT / "-" )
fragment-marker = ("#" / "/fragment/")
fragment = modus [ "/" cardinality ":" quantifier]
quantifier = DIGIT *(DIGIT)
controlled vocabulary = *(ALPHA / "-" )
modus = controlled vocabulary {readingRoomOnly,
workInPublicDomain}
cardinality = controlled vocabulary {maxConcurrentUse}
Diese Variablen werden gegen Individuenkonstanten in MODS ausgetauscht:
1. "info" . als namespace component gemäß RFC 4452 [2]
2. info-identifier . in diesem Fall ISIL-Identifier gemäß ISO 15511 [3]
3. hash mark # bzw. number sign ("#") character . gemäß RFC 3986 zur
Einleitung eines Fragment-Identifiers oder die Zeichenfolge "/fragment/".
Besser wäre das "#"-Zeichen
3. modus = kontrolliertes Vokabular
4. cardinality = kontrolliertes Vokabular
5. quantifier = positive Ganzzahl bzw. Integer (Datentyp)
Begründung:
===========
Rz1 . Nach dem § 52b UrhG ist der Kreis der Privilegierten in Deutschland
beschränkt auf öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen und Archive. Das
Privileg steht im Zusammenhang mit dem Zugriff auf digitale
Vervielfältigungsstücke. Der Zugriff bezieht sich auf einen Zugriffsstartpunkt.
Dieser Zugriffsstartpunkt wird bestimmt mit dem Zugriff "in den Räumen der
jeweiligen Einrichtung". Es müssen laut Gesetz dafür eigens eingerichtete
elektronische Leseplätze bereitstehen. Der erlaubte Raum ist derjenige, in
dem sich zeitgleich die veröffentlichten Werke aus dem Bestand befinden.
Dieser Raum ist die Behausung der Körperschaft inklusive der Netzwerke
und Bestände.
Rz 2 . Ein "Leseplatz" ist nicht näher im Gesetz bestimmt. Die
"Einrichtung"
des elektronischen Leseplatzes ist ebenso nicht näher bestimmt. [4] Der
Zugriffsstartpunkt ist zumindest eine funktionelle Verbindung von erlaubtem
Raum und Leseplatz. Sofern die Freiheit der technischen Umsetzung
besteht, kann der Begriff "Lesesaal" als Konzept für körperliche und virtuelle
Räume in diesem Kontext eingeführt werden. Man kann beide Räume unter
einem Rechtsraum subsumieren. Dieser Rechtsraum wird vom Hausrecht der
Bibliothek erfüllt. (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB)
Rz 3 . Ich nenne einen neuen Begriff: der Zugriffspfad. Dieser besteht aus
einem Leseplatz mit IP-Netzwerkanschluß und einem Gateway des
erlaubten Raumes für den Zugriff auf das elektronisch zugängliche Werk. Das
elektronische Werk kann sehrwohl außerhalb des erlaubten Raumes
gespeichert sein. Das IP-Gateway des erlaubten Raumes ist in diesem
Dokument die Grenze zum nicht erlaubten Raum. Interne IP-Gateways
können vernachlässigt werden.
Rz 4 . Mit dem ISIL-Code ist eindeutig benannt, welcher erlaubter Raum
gemeint ist. Mit der Identifizierung der Einrichtung wird auch die
Identifierung einer sog. "Authorization policy" nach RFC 4810 [5] S. 8
vorbereitet. Es ist damit auch ausgesagt, dass "veröffentlichte Werke aus
dem Bestand" sich ebenda örtlich befinden. Damit ist auch ein Innen- und
Außenliegen des Zugriffsstartpunktes in Bezug auf das elektronische
Netzwerk definierbar. Mit dem International Standard Identifier for Libraries
and Related Organizations (ISIL) kann nicht nur die Bibliothek, sondern auch
ihr IP-Gateway zum Internet oder zu irgendein Extranet bezeugt werden.
Dieses Gateway muß die Bibliothek aus schuldrechtlichen Gründen
kontrollieren und hält dieses zur Nutzung bereit.[6] Dieses gilt auch bei einer
Mehrzahl von Gateways.
Rz 5 . Das kontrollierte Vokabluar zu "modus" soll sparsam die
urheberechtsgesetzlichen Stati der Werke ausdrücken: Die Begriffe
"workInPublicDomain" für gemeinfrei und "readingRoomOnly" für das
Verfahren nach § 52b UrhG sind ausreichend.
Rz 6 . Das kontrollierte Vokabluar zu "cardinality" soll in diesem Beispiel
sparsam den urheberechtsgesetzlichen Freiheitsgrad der gleichzeitigen
Nutzung unter der Kontrolle einer Bestandsakzessorietät bemessen. Der
Begriff "maxConcurrentUse" kann dies übernehmen. Die Variable
"quantifier" beziffert das Stückmaß. Es steht dahin, wie die Algorithmen
diese Maximalgrenze kontrollieren. Im Gesetz wird diese Grenze als
"grundsätzlich" bezeichnet, so dass in Spitzenzeiten ausnahmsweise diese
Grenze auch überschritten werden kann.
Muster:
=======
<mods:accesCondition>
info:ISIL/DE-B478#workInPublicDomain
</accessCondition>
<mods:accesCondition>
info:ISIL/DE-B478#readingRoomOnly/maxConcurrentUse:2
</accessCondition>
Besondere Schlagwörter:
On-the-Spot-Consultation; Fragment Identifier; öffentliche
Zugänglichmachung; public availability; Bestandsakzessorietät
Umsetzung in Goobi.production
===========================
Siehe im Wiki der Goobi-Community:
http://wiki.goobi.org/index.php/Metadateneditor_%28%C3%9Cberblick%29
#Beschreibung_mit_Stand_M.C3.A4rz_2014
=====================
[1]
http://dejure.org/gesetze/UrhG/52b.html
[2]
http://www.ietf.org/rfc/rfc4452.txt
[3]
http://biblstandard.dk/isil/
[4] Man denkt intuitiv an bibliothekseigene Leseplatzgeräte wie Computer
oder Terminals. Das muss m.E. aber nicht sein. Beachte: BGH · Beschluss vom
20. September 2012 · Az. I ZR 69/11 (Elektronische Leseplätze) ): Das
Verfahren wurde ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union
wurden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. . Es soll zudem eine
sukzessive Schrankennutzung im wissenschaftlichen Bereich nach § 53 UrhG
verhindert werden. .
https://openjur.de/u/611961.html
[5] Request for Comments: 4810. Long-Term Archive Service Requirements
https://tools.ietf.org/html/rfc4810
[6] Telemediengesetz § 2 .
http://dejure.org/gesetze/TMG/2.html
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Wünsch, M.A. (LIS)
Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung
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